Hunde und Katzen gelten gesetzlich nicht als Kleintiere und fallen somit aus dem genannten Urteil des BGH. Dennoch gab es in der Vergangenheit einige Urteile, die ein entsprechendes Verbot als ungültig befanden (BGH, 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12; BGH, 14.11.2007, Az.: VIII ZR 34/06).
Verbietet Ihr Vermieter eine Katzenhaltung in der Mietwohnung ohne sachliche Gründe, ist dies nicht erlaubt. Denn das deutsche Mietrecht besagt, dass Sie als Mieter hinsichtlich einer Katzenhaltung immer das Recht einer Einzelfallentscheidung haben.
Als sachliche Gründe können folgende Fallbeispiele gelten:
1. Ihr Mietvertrag verbietet Katzen
Ist im Mietvertrag ein Katzenhaltungsverbot verankert, darf Ihr Vermieter dementsprechend das Halten einer Katze verbieten. Dies gilt auch, wenn beide Parteien einer Genehmigungspflicht zugestimmt haben und Ihr Vermieter letzten Endes Nein sagt.
2. Eine vertragsgemäße Nutzung ist nicht möglich
Gemäß §535 I BGB muss immer eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung möglich sein. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter die Katzenhaltung in der Mietwohnung untersagen darf, wenn folgende Fälle eintreten:
- Sie haben zu viele Katzen
- die Räumlichkeiten der Wohnung sind zu klein, um eine Katze artgerecht halten zu können
- Ihr benachbarter Hausbewohner leidet unter einer ernstzunehmenden Katzenhaarallergie
- Ihre Katze verursacht nachweislich Schäden oder starke Verschmutzungen in den Mieträumen
Katzen können es faustdick hinter den Ohren haben. Dieser Fakt stößt bei einigen Vermietern negativ auf, weshalb Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter oft vorprogrammiert sind.